Aktuell

Verschärfte Notbremse


nach Landesvorgabe gelten ab heute nächtliche Ausgangs- und weitere Kontaktbeschränkungen

Baden-Württemberg zieht die verschärfte Corona-Notbremse des Bundes in seiner geänderten Corona-Verordnung vor, weswegen ab heute (19. April) auch neue Regeln im Landkreis Lörrach gelten. Die seit dem 15. April gezogene Notbremse wird automatisch angepasst. Dies bedeutet unter anderem eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr sowie eine verschärfte Kontaktbeschränkung. Am Wochenende ist der Sieben-Tage-Inzidenzwert zwar unter 100 gefallen. Lockerungen werden aber erst wieder möglich sein, wenn der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner liegt. Ausschlaggebend sind die Meldungen des Landesgesundheitsamts.

So sind aktuell Treffen nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Die Wohnung oder Unterkunft darf von 21 bis 5 Uhr nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:

  • Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
  • Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
  • Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
  • Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
  • Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
  • Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
  • Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
  • Zur Versorgung von Tieren, bspw. Gassi gehen.
  • Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.

Zu den weiteren Änderungen gehören:

  • Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
  • Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
  • Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
  • Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
  • Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.

Die Corona-Verordnung im Wortlaut finden Sie HIER.